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Auftrag
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Sitzungen | Intern | ||||
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Der Landesbildungsrat Sachsen |
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wird entsprechend § 63 des Sächsischen Schulgesetzes beim Staatsministerium für Kultus gebildet |
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| ist das oberste Beratungsgremium des Kultusministeriums bezüglich des Schulwesens | ||
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setzt sich aus Vertretern aller am Bildungsauftrag beteiligten gesellschaftlichen Gruppen zusammen |
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repräsentiert ein breites Meinungsspektrum |
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bündelt ein breites Spektrum an Kompetenz |
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wird jeweils für eine zweijährige Amtszeit berufen und konstituiert sich im März der ungeraden Jahre neu |
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Auszug aus § 63 des Sächsischen Schulgesetzes: |
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| (2) |
Der Landesbildungsrat berät die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Gestaltung des Bildungswesens. Der Landesbildungsrat ist vor Erlass von Rechtsverordnungen des Staatsministerium für Kultus und zu Gesetzentwürfen der Staatsregierung, welche die Schule betreffen, zu konsultieren.
Er ist berechtigt, der obersten Schulaufsichtsbehörde Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. |
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(4) |
Die Mitglieder werden vom Staatsministerium für Kultus auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen. |
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