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Der Landesbildungsrat Sachsen

wird entsprechend § 63 des Sächsischen Schulgesetzes beim Staatsministerium für Kultus gebildet

ist das oberste Beratungsgremium des Kultusministeriums bezüglich des Schulwesens

setzt sich aus Vertretern aller am Bildungsauftrag beteiligten gesellschaftlichen Gruppen zusammen

repräsentiert ein breites Meinungsspektrum

bündelt ein breites Spektrum an Kompetenz

wird jeweils für eine zweijährige Amtszeit berufen und konstituiert sich im März der ungeraden Jahre neu

Auszug aus § 63 des Sächsischen Schulgesetzes:

(2)
Der Landesbildungsrat berät die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Gestaltung des Bildungswesens. Der Landesbildungsrat ist vor Erlass von Rechtsverordnungen des Staatsministerium für Kultus und zu Gesetzentwürfen der Staatsregierung, welche die Schule betreffen, zu konsultieren.
Er ist berechtigt, der obersten Schulaufsichtsbehörde Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

(4)

Die Mitglieder werden vom Staatsministerium für Kultus auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen.